Bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, werden Sie sich möglicherweise dahin gehend absichern wollen, welche Kosten hierdurch direkt zunächst auf Sie zukommen könnten. Dies hängt davon ab, ob Sie beispielsweise über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung verfügen. Im für Sie günstigsten Fall sind Sie für den streitgegenständlichen Rechtsbereich rechtsschutzversichert, ohne Selbstbeteiligung. Dann kommen in der Regel keine Kosten für die Beratung auf Sie zu (im ungünstigsten Fall tragen Sie allenfalls die evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung). Sind Sie nicht rechtsschutzversichert in der von Ihnen avisierten Rechtsangelegenheit und obsiegen Sie in diesem Rechtsstreit, trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten. Sollten Sie in diesem Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Anwaltshonorare und Gerichtskosten bemisst sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und GKG (Gerichtskostengesetz), wobei auch Honorarvereinbarungen gesetzlich zulässig sind.
Nach RVG belaufen sich die Kosten für ein Erstberatungsgespräch auf 190 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 226,10 Euro (brutto). Das persönliche Erstberatungsgespräch dient dazu, vorab, die Aussichten Ihres Anliegens einzuschätzen und z. B. eventuell bestehende Verjährungsfragen zu erörtern. Die Nutzung einer Erstberatung ist keine Auftragserteilung an den Rechtsanwalt. Sollten Sie den Rechtsanwalt aufgrund des Beratungsgesprächs beauftragen, wird die entstandene Beratungsgebühr für das Erstberatungsgespräch auf die weiteren dann nach RVG entstehenden Anwaltskosten angerechnet. Bei Erfolg werden auch diese Kosten durch den Gegner getragen und müssen erstattet werden. Sollten Sie nach Abschluss des Erstberatungsgesprächs keinen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen betrauen wollen, entstehen außer den Gebühren für das Erstberatungsgespräch keine weiteren Kosten an. Die Höhe der Beratungsgebühr richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit, der Dauer der Beratung, Bedeutung und den Folgen für den Betroffenen …
(gibt es für mich Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe …)
Sollten Sie gar keine finanziellen Mittel für eine Beratung oder den Rechtsstreit haben, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und je nach Stadium des Verfahrens auch gleich Prozesskostenhilfe beantragen. Dann erhalten Sie finanzielle Unterstützung aus der öffentlichen Hand. Im Falle des Prozessverlustes übernimmt die Prozesskostenhilfe aber nur Ihre eigenen Kosten, jedoch nicht die des Gegners.
Herr Rechtsanwalt Fabian Reifer ist bereit, Pflichtverteidigungen zu übernehmen und wird in der Pflichtverteidigerliste der Rechtsanwaltskammer Hamm geführt. Sollten Sie von einem Strafrecht aufgefordert werden, binnen einer kurz bemessenen Frist einen Pflichtverteidiger zu benennen, nehmen Sie bitte sofort telefonischem Kontakt mit unserem Büro auf, da Ihnen nach Fristablauf ein Ihnen vermutlich unbekannter Rechtsanwalt beigeordnet wird.