Nach unserer Erfahrung gibt es gerade ein Rechtsgebiet, bei dem Menschen, die nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, plötzlich im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen. Mit massiven Konsequenzen für das Privatleben und Berufsleben bis zum möglichen Verlust der beruflichen Existenz.
Hierbei handelt es sich um das Verkehrsstrafrecht.
Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des Strafgesetzbuchs (StGB), soll hier aber aufgrund der Brisanz und weitreichender Folgen für Verkehrsteilnehmer separat behandelt werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung helfe ich Ihnen schnell und kompetent bei jedem strafrechtlichen Vorwurf im Verkehrsstrafrecht. Nur mit einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht kann ein drohender Führerscheinverlust abgewendet werden.
Beachten Sie bitte, dass gerade die Nebenfolgen im Verkehrsstrafrecht massiv einschneidende Konsequenzen für Sie haben können, wenn Sie auf Ihren Führerschein / Fahrerlaubnis angewiesen sind. § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis im StGB. § 69 StGB kommt daher in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, weswegen ich diesen im Volltexte einfüge:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Sollten Sie einer der unter Nr. 1–4 aufgeführten sogenannten Katalogtaten begangen haben, dann gilt gem. § 69, Absatz 2, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das bedeutet, dass Ihnen die Fahrerlaubnis dann zwingend zu entziehen ist.
Gerade anhand dieser Katalogtaten und deren Folge, die Entziehung der Fahrerlaubnis, sollten Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Wie kommt jemand mit dem Verkehrsstrafrecht in Berührung, der sich als Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß verhält und nicht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert? Gerade diese Frage wird von vielen Mandanten gestellt, bis sie dann selbst einmal Besuch von der Polizei bekommen haben. Die typische Situation, in der Sie mit dem Verkehrsstrafrecht in Kontakt kommen, gestaltet sich aus unserer Erfahrung zumeist wie folgt:
Sie fahren von Ihrer Arbeitsstelle los, halten vielleicht noch kurz an einem Supermarkt oder ähnlichem, fahren im Anschluss nach Hause und parken ihren Pkw an gewohnter Stelle. Nach ca. einer Stunde, sie haben gerade zu Abend gegessen, klingelt es an der Tür. Ein Polizeibeamter bzw. eine Polizeibeamtin steht vor der Tür und fragt Sie, ob Sie der Halter des Pkw mit dem Kennzeichen XY sind, was Sie bejahen. Sie werden gebeten, einmal mit vor das Haus zu kommen, wo ihr Pkw geparkt steht. Bis dahin fällt Ihnen nichts Ungewöhnliches auf, bis einer der Beamten Ihnen z. B. die Beifahrerseite des Pkw zeigt und Sie dort bisher nicht vorhandene Schrammen und Beschädigungen entdecken. Gerade in diesem Moment der Verunsicherung werden Sie dann von den Polizeibeamten als Beschuldigter belehrt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit dem Pkw ein anderes Auto beim Ausparken berührt hätten und es dafür Zeugen geben würde, die Ihr Kennzeichen notiert hätten und die Sie auch persönlich beschreiben können. Z. B. Kleidung, Größe, Haarfarbe, Brille, körperliche Auffälligkeiten usw.
Die Beamten vor Ort beschlagnahmen Ihren Führerschein und teilen Ihnen mit, dass seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden wird. Sie widersprechen der Maßnahme, das ändert aber nichts daran, dass die Fahrerlaubnis erst mal weg ist und sie ihren Pkw im Straßenverkehr nicht mehr bewegen dürfen.
Kann ich dagegen vorgehen, wie kann ich dagegen vorgehen, wie komme ich zur Arbeit, wie kann ich meine Arbeit überhaupt ausführen, wenn ich z. B. im Außendienst bin? All dies sind Fragen, die in genau diesem Moment über Sie hereinbrechen.
Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand, dies verbessert Ihre Situation nicht und löst auch keine Probleme. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht, der einen Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verkehrsstrafrecht hat, mit Ihrer Verteidigung.
Unsere anwaltliche Betreuung / Vertretung
in verkehrsrechtlichen Strafverfahren erstreckt sich auf die Verteidigung:
Als Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung helfe ich Ihnen schnell und kompetent bei jedem strafrechtlichen Vorwurf im Verkehrsstrafrecht.